Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Precisa Gravimetrics AG
1. Allgemeines
Der Käufer anerkennt die Allgemeinen Verkaufsund
Lieferbedingungen der Precisa Gravimetrics
AG, Dietikon, (Verkäuferin), die in ihrer jeweils geltenden
Fassung allen heutigen und zukünftigen
Verträgen des Käufers mit der Verkäuferin zugrunde
liegen. Abweichungen von diesen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen – insbesondere
die Geltung von Einkaufsbedingungen des Käufers
– bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
der Verkäuferin.
Die deutsche Fassung der mehrsprachigen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin
ist bei Auslegungsfragen allein verbindlich.
2. Vertragsschluss
Offerten der Verkäuferin sind freibleibend. Die
Preisangaben und die technischen Spezifikationen
in den Preislisten und Prospekten der Verkäuferin
sind unverbindlich, soweit sich nicht schriftlich
etwas anderes ergibt. Eine Bestellung gilt erst dann
als angenommen, wenn diese von der Verkäuferin
schriftlich bestätigt worden ist.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger
Vereinbarungen – netto, ab Werk (Incoterms 2000),
grundsätzlich ohne Verpackung, in frei verfügbaren
Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Verpakkung,
Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrund
andere Bewilligungen sowie Beurkundungen
gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer
alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle
und dergleichen zu tragen.
4. Mindestbetrag, Zuschläge
Bei Bestellungen von Ersatzteile und Zubehör im
Gesamtwert von weniger als CHF 300.- wird ein
Zuschlag von CHF 40.- erhoben. Es wird im Minimum
ein Betrag von CHF 100.- fakturiert.
Bei Bestellungen von Waagen im Gesamtwert von
weniger als CHF 1000.- wird ein Zuschlag von CHF
100.- erhoben.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, sofern nicht abweichend vereinbart,
innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt auch ohne
weitere Mahnung Verzug ein und Verzugszins von
1% pro Monat ist geschuldet. Der Käufer ist nicht
berechtigt, mit behaupteten oder ausgewiesenen
Gegenforderungen zu verrechnen.
6. Lieferfrist
Alle von der Verkäuferin angegebenen Termine und
Lieferfristen sind ohne anderweitige, ausdrückliche,
schriftliche Vereinbarung nur als angenähert zu
betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt
somit nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
Wird zwischen der Verkäuferin und dem Käufer
ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Lieferfrist
vereinbart, so beginnt die Lieferfrist, sobald
der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen
Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transitund
Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung
zu erbringenden Zahlungen und allfälligen
Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen
Punkte bereinigt worden sind und der Käufer
seine Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere
die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht
hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung
an den Käufer abgesandt worden ist. Teillieferungen
sind zulässig. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den
Besteller voraus.
Eine Verzugsentschädigung ist nur geschuldet,
wenn sich die Verkäuferin ausdrücklich schriftlich
verpflichtet hat, eine bestimmte Lieferfrist einzuhalten
und widrigenfalls eine Verzugsentschädigung
zu leisten. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt,
für verspätete Lieferung eine Verzugsentschädigung
geltend zu machen, soweit eine Verspätung
nachweisbar durch die Verkäuferin verschuldet
wurde und der Käufer einen Schaden als Folge
dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung
beträgt in keinem Fall mehr als insgesamt
5% des Vertragspreises des verspäteten Teils
der Lieferung.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im
Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ermächtigt
die Verkäuferin hiermit, Eintragungen in Register
vorzunehmen, soweit dies zur Eigentumssicherung
notwendig ist.
8. Verpackungsmaterial
Transport- und Verpackungsmaterial nimmt die
Verkäuferin vorbehältlich einer gesetzlichen Pflicht
nicht zurück. Der Käufer ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.
9. Gewährleistung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und
Anwendung der verkauften Produkte, technische
Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach
bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht
von eigenen Prüfungen und Versuchen. Als zugesichert gelten nur jene Eigenschaften, die in der Verkaufsbestätigung
der Verkäuferin ausdrücklich als
solche bezeichnet und bestätigt werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab
Auslieferung. Der Käufer hat die gelieferte Ware,
sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich
ist, spätestens jedoch vor Verarbeitung, auf Mängel
bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin zu
untersuchen, andernfalls gilt die Sache als genehmigt.
Beanstandungen werden in jedem Fall nur berücksichtigt,
wenn sie innerhalb von acht Tagen nach
Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch
sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich
unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die
Verkäuferin ist nach erfolgter Mängelrüge berechtigt,
die Ware ihrerseits zu prüfen. Bis dahin sorgt
der Käufer für Zugang und sachgemässe Lagerung.
Die Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin
beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung,
Nachbesserung, Wandelung oder Minderung.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis der Verkäuferin zurückgesandt werden.
Jede weitere Gewährleistung und Haftung,
insbesondere für indirekte und Folgeschäden wie
entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen
oder Drittansprüche, insbesondere auch verursacht
durch die Organe, Angestellten oder eingesetzten
Hilfspersonen der Verkäuferin, ist, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Ersatzteile
7 Jahre nach Verkauf oder Abkündigung durch
Precisa Gravimetrics AG, sind Ersatz- oder Bauteile,
die zum einwandfreien Betrieb unserer produzierten
Instrumente nötig sind, Verfügbar.
11. Höhere Gewalt / Vertragsstörungen
Eigene und fremde Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen
oder Ausfälle von Vorlieferanten,
Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen,
soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar
waren, sowie Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen,
behördliche Verfügungen und allgemein Fälle
höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene
Partei von ihren Verpflichtungen, insbesondere der
Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird
dadurch die Lieferung oder Abnahme um mehr als
einen Monat verzögert, so haben sich Käufer und
Verkäufer über das weitere Vorgehen zu einigen.
Kommt keine Einigung zustande, so kann frühestens
nach einem weiteren Monat das zuständige
Gericht gemäss nachfolgend Art. 11 angerufen
werden, welches sodann entscheidet.
12. Importrestriktionen
Der Käufer hat mangels ausdrücklicher schriftlicher
anderer Abrede Einfuhr- und/oder Inverkehrssetzungsgenehmigungen
auf eigene Kosten und auf
eigenes Risiko zu beschaffen. Für Importbeschränkungen
und andere behördliche Anordnungen
ähnlicher Natur, die nach Vertragsschluss eintreten,
hat der Käufer einzustehen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Betreibungsort
Anwendbar ist schweizerisches Recht, unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“).
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz
der Verkäuferin in Dietikon, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich anders vereinbart. Als Betreibungsdomizil
anerkennt der Käufer mit Domizil im Ausland
den Sitz der Verkäuferin in Dietikon. Für Streitigkeiten
aus diesem Vertrag sind, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich und schriftlich eine
Schiedsvereinbarung getroffen haben, die am Sitz
der Verkäuferin in Dietikon zuständigen Gerichte
stets, aber nicht ausschliesslich zuständig. Die Verkäuferin
bleibt berechtigt, den Käufer an jedem
anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben
oder einzuklagen.
August 2016 / VdNo20160826S&M1510